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Erstreckung trotz Eigenbedarf

Der Eigenbedarf ist bei der Erstreckung des Mietverhältnisses zu Gunsten des Vermieters zu berücksichtigen.

  • Eigenbedarf schliesst allerdings eine Erstreckung nicht aus
  • gemäss OR 272 Abs. 2 lit. d ist ein Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte bei der Erstreckung zu Gunsten des Vermieters zu berücksichtigen
  • je dringender der Eigenbedarf ist, desto kürzer wird die Erstreckung ausfallen, wobei einem Selbstverschulden des Vermieters Rechnung zu tragen ist
  • will der Vermieter einer Drittperson das Mietobjekt zur Verfügung stellen, liegt kein Eigenbedarf vor; allerdings kann auch dies als erstreckungsrelevantes Vermieterinteresse gewertet werden

Tipp:

Mehr Informationen zur Mieterstreckung finden sie auf www.mieterstreckung.ch

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