Erstreckung trotz Eigenbedarf
Der Eigenbedarf ist bei der Erstreckung des Mietverhältnisses zu Gunsten des Vermieters zu berücksichtigen.
- Eigenbedarf schliesst allerdings eine Erstreckung nicht aus
- gemäss OR 272 Abs. 2 lit. d ist ein Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte bei der Erstreckung zu Gunsten des Vermieters zu berücksichtigen
- je dringender der Eigenbedarf ist, desto kürzer wird die Erstreckung ausfallen, wobei einem Selbstverschulden des Vermieters Rechnung zu tragen ist
- will der Vermieter einer Drittperson das Mietobjekt zur Verfügung stellen, liegt kein Eigenbedarf vor; allerdings kann auch dies als erstreckungsrelevantes Vermieterinteresse gewertet werden
Tipp:
Mehr Informationen zur Mieterstreckung finden sie auf www.mieterstreckung.ch







